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Ratgeber Dienstplanung · Stand:

Pausenregelung nach Arbeitszeitgesetz: Was im Dienstplan stehen muss

Wer Dienstpläne erstellt, muss Pausen nicht nur „irgendwie" einplanen – das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) macht Vorgaben, wie lang Pausen mindestens sein müssen und wann sie zu gewähren sind. Hier die Regeln im Überblick, mit Praxis-Tipps für die Schichtplanung.

Die Grundregel: § 4 ArbZG

Nach § 4 ArbZG muss die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen unterbrochen werden. Die Mindestdauer richtet sich nach der täglichen Arbeitszeit:

Arbeitszeit pro TagGesetzliche Mindestpause
bis 6 Stundenkeine Pause vorgeschrieben
mehr als 6 bis 9 Stunden30 Minuten
mehr als 9 Stunden45 Minuten

Wichtig: Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 Satz 3 ArbZG). Die Pause muss also spätestens nach 6 Stunden liegen – eine 30-Minuten-Pause erst am Ende einer 8-Stunden-Schicht genügt dem nicht.

Pausen aufteilen: 15-Minuten-Blöcke

Die Pausen dürfen in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Statt einer 30-Minuten-Pause sind also auch zweimal 15 Minuten möglich – praktisch z. B. in der Gastronomie oder im Einzelhandel, wo eine lange Pause den Betrieb schwächen würde. Kürzere Unterbrechungen unter 15 Minuten zählen dagegen nicht als Ruhepause im Sinne des Gesetzes.

Was zählt als Pause – und was nicht?

Sonderfall Jugendliche: strengere Regeln

Für Mitarbeiter unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 11 JArbSchG) mit strengeren Vorgaben: 30 Minuten Pause bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit. Die Pause muss spätestens nach 4,5 Stunden liegen. Das betrifft vor allem Auszubildende und Aushilfen.

Nicht vergessen: die Ruhezeit zwischen zwei Schichten

Neben den Pausen schreibt § 5 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden nach Ende der täglichen Arbeitszeit vor. Wer bis 22 Uhr arbeitet, darf frühestens um 9 Uhr wieder anfangen. In bestimmten Branchen – u. a. Krankenhäuser, Pflege, Gastronomie – darf die Ruhezeit auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG). Gerade beim Wechsel von Spät- auf Frühschicht wird diese Regel im Alltag leicht übersehen.

Konsequenzen: Verstöße gegen Pausen- und Ruhezeitregeln können Ordnungswidrigkeiten sein und mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro geahndet werden (§ 22 ArbZG); unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei vorsätzlicher Gefährdung der Gesundheit, kommt sogar eine Straftat in Betracht (§ 23 ArbZG). Verantwortlich ist der Arbeitgeber – nicht der Mitarbeiter, der freiwillig durcharbeitet.

Pausen dokumentieren

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21) sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen – dazu dürfte auch gehören, dass Pausen nachvollziehbar sind. Die genaue gesetzliche Ausgestaltung steht noch aus; maßgeblich ist der jeweils aktuelle Stand. Unabhängig davon verlangt § 16 Abs. 2 ArbZG die Aufzeichnung von Arbeitszeit, die über 8 Stunden werktäglich hinausgeht.

Praxis: Pausen im Dienstplan richtig einplanen

  1. Pausen von Anfang an in die Schichtzeiten einrechnen: Eine Schicht 8–16:30 Uhr mit 30 Minuten Pause ergibt 8 Stunden Arbeitszeit – nicht 8,5.
  2. Besetzung während der Pausen sichern: Bei kleinen Teams Pausen versetzt legen, damit Theke, Empfang oder Station besetzt bleiben.
  3. Pausenlage grob festlegen: Ein Rahmen wie „30 Minuten zwischen 12 und 14 Uhr" dürfte in der Regel genügen – völlige Beliebigkeit nicht.
  4. Schichtwechsel prüfen: Spät-auf-Früh-Kombinationen auf die 11-Stunden-Ruhezeit kontrollieren.
Tipp: Eine Dienstplan-Software kann diese Prüfungen automatisieren. OwnShift weist bei der Planung darauf hin, wenn Mindestpausen fehlen, Ruhezeiten unterschritten oder Tages- bzw. Wochenarbeitszeiten überschritten würden (Prüfungen einzeln einschaltbar) – die Entscheidung bleibt beim Planer. Sonderregeln wie das Jugendarbeitsschutzgesetz prüft OwnShift nicht.

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Rechtlicher Hinweis: Wir sind keine Rechtsanwälte. Dieser Artikel gibt allgemeine Informationen nach bestem Wissen wieder und stellt keine Rechtsberatung dar. Ob und wie die genannten Regelungen auf Ihren Betrieb zutreffen, klären Sie bitte selbst bzw. mit Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt – verbindliche Auskünfte kann nur eine anwaltliche Beratung im Einzelfall geben.